Gefährdungen mit fachkundiger Unterstützung sicher beurteilen
Worauf Geschäftsführer und Vorgesetzte im Bereich der industriellen Oberflächentechnik bei Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung achten müssen.
Wer trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz?
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist im Arbeitsschutzgesetz sowie in vielen weiteren Verordnungen (z.B. GefStoffV, ArbStättV, BetrSichV, etc.) verankert. Die Verantwortung für die Einschätzung der Gefährdungen liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber.
Aufgrund der Komplexität des Themas wir die Ausarbeitung im Alltag ist Unterstützung von Fachkräften oder externe Experten genutzt. Die Verpflichtung zur Erstellung liegt jedoch weiterhin beim Unternehmer.
Wofür dient der Arbeitsschutz?
Arbeitsschutz umfasst den Arbeitsplatz und seien Umgebungsbedingungen. Ziel ist es, Gefahren vorzeitig zu erkennen, das Risiko einzuschätzen und entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten.
An welche Personen können Pflichten übertragen werden?
Der Arbeitgeber kann seine Pflichten im Rahmen einer korrekten Pflichtenübertragung (§120 OwiG) an Vorgesetzte (analog Organigramm) delegieren. Verfügt der Arbeitgeber selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen.
Laut GefStoffV §6 Abs. 11 darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Zum Beispiel: Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Wo gibt es Unterstützung?
Unterstützung erhalten Unternehmen bei:
- Dem zuständigen Unfallversicherungsträger (BG)
- Der staatlichen Arbeitsschutzbehörde (z.B. Gewerbeaufsicht, Bezirksregierung)
- Handlungshilfen wie die Branchenregeln der DGUV, die praxisorientierte Vorgaben liefern
Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?
Es gibt keine festgelegte Frist. In der Praxis hat sich ein Turnus von drei bis fünf Jahren bewährt.
Eine Überarbeitung ist allerdings vorzeitig erforderlich bei:
- Änderungen in Vorschriften
- Einführung neuer Produkte, Verfahren oder Maschinen
- Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen
Wichtige Aspekte bei der Gefährdungsbeurteilung
Sinnvoll ist ein zentrales Dokument, in dem Gefährdungspotenzial je nach Arbeitsplatz erfasst werden:
- Für Büroarbeitsplätze fällt die Dokumentation meist kürzer aus.
- In Produktionsanlagen ist eine detaillierte Erfassung notwendig.
Das Ziel ist es, Gefahren zu identifizieren, Schwere und Risiko zu bewerten und die Eintrittswahrscheinlichkeit abzuschätzen.
Besonderheiten beim Explosionsschutz
Die Gefährdungsbeurteilung für explosionsgefährdete Bereiche (§6 Gefahrstoffverordnung) muss gesondert erfolgen. Das Explosionsschutz-Dokument sollte getrennt von der allgemeinen Beurteilung erstellt werden. Hier ist spezialisiertes Fachwissen zwingend erforderlich. hier müssen außerdem die verpflichtenden Prüfungen beachtet werden.
Vorgehensweise im Betrieb
- Arbeitsplätze erfassen
- Gleiche oder ähnliche Arbeitsplätze clustern
- Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG durchführen
- Bei Nutzung von Arbeitsmitteln: ergänzende Beurteilung mit Prüffristen/-tiefen festlegen (Selbstprüfung, befähigte Person, zugelassene Überwachungsstelle)
- Weitere Gefährdungen ergänzend beurteilen
Fazit
Arbeitsschutz betrifft jeden Betrieb – die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. Viele Gefahren lassen sich mit Erfahrung und gesundem Menschenverstand erkennen. Doch für komplexe Bereiche, wie den Umgang mit Gefahrstoffen, Maschinensicherheit oder Explosionsschutz, ist fachkundiges Expertenwissen unverzichtbar.
Ein strukturiertes Vorgehen mit Unterstützung von qualifizierten Fachkräften und in Kooperation mit den Behörden bzw. BG sorgt für Rechtssicherheit und den Schutz der Belegschaft.
Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung mit unserem Expertenteam
+49 7171 104080

Dipl.-Ing. (FH)
Bereichsleiter Umwelt / Arbeitssicherheit
Frank Schüle ist Ihr Experte für alle Fragen rund um Umwelt und Arbeitssicherheit.