Millionen Tonnen wassergefährdender Stoffe werden jedes Jahr hergestellt, behandelt, verwendet, gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen.
Für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (wgS) bedeutet der „Besorgnisgrundsatz“ des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), dass keine Stoffe austreten und folglich Gewässer sowie Boden verschmutzen dürfen. Weder im bestimmungsgemäßen Betrieb noch bei Betriebsstörungen. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Nachsorge (beispielsweise nach einer unbemerkten Betriebsstörung oder Leckagen aus Leitungen und Behälter) weitaus mehr betriebswirtschaftliche Kosten mit sich bringt, als eine gezielte Vorsorge zum vorbeugenden Gewässer- und Bodenschutz.
Wie könnten Sie als Anlagenbetreiber eine sinnvolle Anlagenabgrenzung durchführen? Hier eine mögliche Vorgehensweise Schritt für Schritt